Gesetzliche Vorgaben
Aufgrund der möglichen Folgen von Permeation beim Transport von Gefahrgütern hat der Gesetzgeber eindeutige Vorgaben für die eingesetzten Packmittel definiert.
Kapitel 4.1.1.2 des bestehenden Transportrechts (siehe internationaler IMDG-Code sowie regionale Regelwerke wie z.B. ADR) fordert:
Die Teile der Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen:
(c) dürfen keine Permeation der gefährlichen Güter ermöglichen, die unter normalen Beförderungsbedingungen eine Gefahr darstellen könnte.
Sofern erforderlich müssen sie mit einer geeigneten Innenauskleidung oder -behandlung versehen sein.